Die häufigsten Fehler

 

1. Überhöhte Preise beim Brennstoffkauf

Beim Einkauf von Brennstoffen hat der Vermieter bzw. Verwalter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten, d.h. überhöhte Preise zu vermeiden. Er ist allerdings nicht verpflichtet, Angebote einzuholen. Stammlieferanten müssen nicht aufgrund eines günstigeren Angebotes gewechselt werden.

2. Verbrauchsberechnung ausschliesslich mit den höheren Kosten der zugekauften Brennstoffe.

Der Vermieter/Verwalter darf nur die Brennstoffkosten ansetzen, die tatsächlich angefallen sind. Ein zu Beginn der Heizperiode günstig eingekaufter Restbestand ist in der Abrechnung aufzuführen. Der Verbrauch setzt sich dann aus dem billigen Restbestand und der während der Heizperiode mit höheren Kosten zugekauften Brennstoffliegerungen zusammen.

3. Bankgebühren aufgrund von Brennstofflieferungen

Bankgebühren und Kontoführungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Brennstoffen anfallen, zählen zu den Verwaltungskosten und dürfen nicht als Betriebskosten weiterberechnet werden.

4. Anmietung von neuen Verbrauchszählern

Will der Vermieter die Verbrauchszähler anmieten und nicht kaufen, so muss er dies seinen Mietern vorher mitteilen und sie über die damit zusammenhängenden Kosten informieren. Die Anmietung ist unzulässig, wenn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Mehrheit der Nutzer dem widerspricht. Der Vermieter kann dann zwar die Verbrauchszähler trotzdem anmieten, kann jedoch die Kosten nicht auf die Mieter umlegen.

5. Verbrauchsunabhängige Abrechnung trotz verhandener Messgeräte

Sind in einem Objekt Verbrauchszähler vorhanden und rechnet der Vermieter verbrauchsunabhängig ab, so hat der Mieter das Recht die Heizkostenabrechnung um 15 % zu kürzen.