Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung (§2 Nr. 8 BetrKV)

 

Hierzu zählen die öffentlich erhobenen Gebühren bzw. die Kosten für die Übertragung der Arbeiten an einen Dritten für Strassenreinigung und Räum- und Streudienst.

Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassugnsanlagen einschl. der Kosten für die Berechnung und Aufteilung.

Achtung: Werden die Arbeiten durch einen Hausmeister ohne gesonderte Zahlung erledigt bzw. handelt es sich bei den Müllkosten um einmalig anfallende Kosten (z.B. für die Abfuhr von Bauschutt oder Sperrmüll) so können diese Kosten nicht umgelegt werden.