Sonstige Betriebskosten (§2 Nr. 17 BetrKV)

 

Hierunter fallen die in den Nrn. 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, insbesondere die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und  Einrichtungen.

In Betracht kommen folgende:

  • Kosten für Müllschlucker oder maschinelle Müllbeseitigungsanlagen, z.B. Kosten für die Erneuerung der Behälter, für die Reinigung und Wartung der Anlage
  • Kosten für Feucherlöschgeräte, z.B. Wartungskosten für das Prüfen oder Erneuern des Lösch- und Druckmittels in regelmäßigen Abständen.
  • Kosten für die regelmäßige Überwachung und Prüfung von Blitzableitern.
  • Kosten für die regelmäßige Reinigung von Dachrinnen, sofern dies in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, weil andernfalls durch das Laub des vorhandenen Baumbestandes eine Verstopfung zu erwarten ist.
  • Kosten für die Beseitigung von Graffiti in Geschäftsraummietverträgen.
  • Kosten für Dachrinnenheizung, z.B. Strom- und Wartungskosten.
  • Kosten für die turnusmäßige Wartung von Abflussrohren und Gullys sowei der Elektroanlage.
  • Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage entstehen.
  • Kosten der Überprüfung von Rauchmeldern.
  • Kosten für die Wartung einer Lüftungsanlage.
  • Betriebskosten für Gemeinschaftseinrichtungen, z.B. Schwimmbad, Sauna, Spielplatz, Hobbyraum, soweit diese allen Mietern zur Verfügung stehen.
  • Kosten für einen Wachdienst oder Sicherheitsdienst, soweit der Dienst primär dem Schutz der Mieter und nicht vorrangig dem Schutz des Gebäudes  dient.
  • Nur bei gewerblichen Mietverträgen: Kosten der Hausverwaltung.

Die wirksame Umlage solcher "sonstigen Betriebskosten" erfordert die genaue Bezeichnung des Kostengegenstands im Mietvertrag. Nicht ausreichend ist die pauschale Anführung von "sonstigen Betriebskosten"